Was sollten Sie nach einem Kfz-Unfall beachten?

Fragen über Fragen nach einem Kfz-Unfall

Nach einem Autounfall gibt es viele Fragen: Was muss nach einem Unfall beachtet werden? Wohin mit dem Unfallauto? Wer zahlt den Schaden? Das ist wichtig:

  • Checkliste: Unfallstelle sichern, Beweisfotos machen, Zeugen suchen, Daten der Beteiligten aufschreiben
  • Wann die Werkstatt mit der Reparatur loslegen kann – Kostenträger des Unfalls
  • Soll der Unfallschaden repariert werden oder nicht? Möglichkeit der fiktiven Abrechnung

Während Sie diesen Absatz lesen, hat es irgendwo in Deutschland schon wieder gekracht: Alle zwölf Sekunden passiert, laut dem ADAC, statistisch gesehen in Deutschland ein Unfall. Meistens handelt es sich lediglich um Blechschäden. Nur wenige wissen, was in einem solchen Fall zutun ist. Das Ingenieurbüro Darwiche beantwortet Ihnen zehn der wichtigsten Fragen – vom Ausfüllen des Unfallberichts bis zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

1. Was muss nach einem Unfall als erstes getan werden?

  • Sichern der Unfallstelle:
    • Warnblinker einschalten
    • Warndreieck aufstellen – in einem Abstand von 50 bis 100 Metern.
  • Eigenschutz:
    • Ruhe bewahren!
    • Warnweste anziehen
  • Hilfe:
    • Leisten Sie Erste Hilfe
    • wenn nötig rufen Sie einen Krankenwagen
  • Beweise:
    • Sammeln Sie Beweise. Dazu gehören Fotos von der Unfallstelle und
      den Schäden an den Autos
    • Schauen Sie sich nach Zeigen um und nehmen Sie deren Personalien auf.
    • Wenn möglich: Lassen Sie sich ein Schuldeingeständnis unterschreiben, wenn Sie nicht der Verursacher des Unfalls waren
  • Polizei:
    • Schätzen Sie ein, ob die Polizei gerufen werden muss oder nicht
    • Klären Sie mit den Beteiligten, ob die Polizei gerufen werden soll oder nicht
  • Ihre Pflichten
    • Auf Anfrage müssen Sie den Unfallbeteiligten Ihren Führerschein, den Personalausweis und den Fahrzeugschein aushändigen
    • Der Unfallgegner muss Ihnen auf Nachfrage die gleichen Dokumente vorzeigen
  • Austausch von Informationen
    • Tauschen Sie Informationen aus. Füllen Sie, wenn vorhanden, einen Unfallbericht aus. Der gehört ins Handschuhfach. Auf dem Unfallbericht werden alle Daten erfasst, die benötigt werden.

2. Wann sollte man nach einem Unfall die Polizei gerufen werden?

Wenn Sie einen Firmenwagen oder ein Mietfahrzeug fahren, dann sollten Sie auf jedenfall die Polizei verständigen. Außerdem bei größeren Sachschäden – bei kleinen Kratzern ist es oft nicht notwendig, dass die Polizei verständigt wird. Wenn Beteiligte Verletzt wurden, muss ebenso unbedingt die Polizei und einen Krankenwagen gerufen werden. Außerdem, wenn Sie sich mit dem Unfallgegner uneinig sind oder er sich vorsätzlich von der Unfallstelle entfernt hat. Die Polizei prüft, ob ein Verkehrsregelverstoß vorliegt. Die Beamten klären jedoch nicht, wer für den Schaden aufkommen muss. Deshalb macht es auch keinen Sinn, mit den Polizisten über die Haftungsfrage zu diskutieren. Bitte beachten: Belasten Sie sich in keinem Fall selbst, Angaben zur Person und zum Fahrzeug genügen.

Welche Telefonnummer wählt man nach einem Verkehrsunfall? Bei großen Schäden, Verletzten oder Toten die Polizei unter der 110 oder/und den Rettungsdienst unter 112. Ansonsten einfach die Nummer der nächsten Polizeidienststelle.

3. Wer ist für die Entfernung von Scherben und Unfallgegenständen verantwortlich?

Wenn an der Unfallstelle alles geklärt wurde, müssen die Fahrzeuge weg. Falls Ihr Fahrzeug abgeschleppt werden muss, dürfen Sie grundsätzlich den Lieferort des Fahrzeuges und die entsprechende Werkstatt aussuchen. Was nicht bezahlt wird: Das Unfallauto von Mannheim nach Berlin abzuschleppen. Die gegnerische Versicherung muss nur das Abschleppen in eine nächstgelegene Werkstatt bezahlen. Außer es gibt berechtigte Gründe, die dagegen sprechen.

Das Entfernen von Scherben und Unfallgegenständen ist Sache der Unfallbeteiligten. Nur in schweren Fällen ist dafür die Feuerwehr zuständig.

4. An welche Versicherung wende ich mich nach einem Unfall?

Bei unverschuldetem Unfall: Es ist Klug, sich nach einem unverschuldeten Unfall an einen unabhängigen Sachverständigen zu wenden. Wenn Sie sich direkt an die gegnerische Kfz-Versicherung wenden, ist es möglich, dass diese Ihnen einen eigenen Kfz-Sachverständigen schickt, um den Schaden zu beziffern. Hier ist Vorsicht geboten. Es sind Fälle bekannt, in denen Kfz-Sachverständige im Interesse der Versicherung handeln. Zudem ist es ratsam, Rechtshilfe bei einem Anwalt für Verkehrsrecht zu ersuchen. Beide Kosten müssen von der gegnerischen Versicherung bezahlt werden.

Wenn Sie glauben, dass Sie mindestens eine Teilschuld haben oder die andere Seite Ansprüche anmeldet, müssen Sie Ihre eigene Kfz-Haftpflicht informieren. Dann prüfen beide Versicherungen den Sachverhalt und berücksichtigen die Angaben der Beteiligten. Am Ende geht es darum, wer welchen Anteil am Schaden übernimmt. Man spricht von einer sogenannten Haftungsquote.

Bei Selbstverschulden: Wenn sie eine Vollkaskoversicherung haben, übernimmt diese bei Eigenverschulden die Reparaturschäden. Diese springt auch ein, falls die gegnerische Versicherung nur teilweise oder gar nicht zahlt. Dafür riskieren Sie allerdings eine Verschlechterung beim Schadenfreiheitsrabatt. Tipp: Über das „Quotenvorrecht“ können Sie sich oft einen Teil des Geldes für diese Rückstufung sowie die Selbstbeteiligung bei der gegnerischen Kfz-Haftpflicht zurückholen. Dafür sollten Sie sich von einem Anwalt für Verkehrsrecht beraten lassen.

5. Wann darf ich das Fahrzeug nach einem Unfall in einer Werkstatt reparieren lassen?

Bei Bagatellschäden bis ca. 750 € brutto reicht ein Kostenvoranschlag der Versicherung aus und Sie können den Schaden in einer Werkstatt reparieren. Geht es um höhere Schäden oder um einen wirtschaftlichen Totalschaden, benötigen Sie ein Kfz-Schadengutachten bzw. Unfallgutachten. Die Kosten werden ebenso von der gegnerischen Versicherung übernommen. Diesen
Sachverständigen dürfen Sie frei wählen. Tipp: Achten Sie auf eine Zertifizierung des Sachverständigen!
Das Gutachten reichen Sie dann bei der Versicherung ein. Diese teilt Ihnen dann mit, dass die Reparaturkosten übernommen werden. Damit haben Sie die Zusage, dass Sie jetzt mit der Reparatur des Fahrzeuges starten können. Trotzdem tragen Sie das finanzielle Risiko, da Sie der Auftraggeber sind.

Hinweis: Das Fahrzeug darf nur bis zur sogenannten 130% Grenze repariert werden. Das heißt, wenn die Reparaturkosten den Wert des Fahrzeuges maximal 30% übersteigen. In diesem Fall spricht man von einem sog. wirtschaftlichen Totalschaden. Gut für Verbraucher: Die Versicherung muss auch zahlen, wenn
die geschätzten Kosten bis 30 Prozent darüberliegen und wirklich komplett repariert wird – so hat der Bundesgerichtshof entschieden (BGH, VI ZR 258/06).

6. Muss das Fahrzeug nach einem Unfall repariert werden?

Sie haben die Wahl zwischen einer Reparatur und einer sogenannten fiktiven Abrechnung. Das heißt, dass die Versicherungen Ihnen die kosten für die Reparatur und weitere Ansprüche bezahlen. Das heißt: Sie lassen sich die von von einem anerkannten und zertifizierten Kfz-Gutachter die entsprechenden Kosten ermittelten und dann von der Versicherung auszahlen. In bestimmten Fällen werden nicht die Reparaturkosten, sondern lediglich die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert (Wert des Fahrzeuges vor dem Unfall) und dem Restwert (Wert des Fahrzeuges mit Unfall) ausgezahlt. Wenn Sie das Fahrzeug jedoch weiterfahren und ein sogenanntes Integritätsinteresse nachweisen, dann bekommen Sie auch dann die vollen Reparaturkosten erstattet. Das Fahrzeug muss aber in jedem Fall Verkehrssicher sein.

7. Was sollte man tun, wenn die gegnerische Versicherung nicht zahlt?

Es kommt häufig vor, dass Kfz-Versicherungen nicht bezahlen oder die Zahlung hinausschieben. Beispiel: Laut Kfz-Sachverständigem reicht es nicht, den hinteren Kotflügel des Wagens von Christian R. auszubeulen, er muss ausgetauscht werden. Im Gutachten werden dafür 2500 € ausgewiesen. Die Werkstatt repariert das Fahrzeug laut Gutachten. Wenig später bekommt Christian R. lediglich 1/3 der Rechnung.

Der Gutachter hatte nämlich aufgrund des Farbtons einen sogenannten Farbtonangleich der Tür neben dem Kotflügel mit eingerechnet. Nach Ansicht der Versicherung sind diese Arbeiten aber nicht notwendig. Christian R. fordert mehrfach sein Geld ein. Vergeblich, bis er dann doch einen Anwalt einschaltet. Gestritten wird auch bei fiktiven Abrechnungen. Bei älteren Autos kann die Versicherung die Tarife von günstigeren Werkstätten ansetzen. Tipp: Wenn Ihr Fahrzeug nachweislich scheckheftgepflegt ist, haben Sie Anspruch auf die höheren Sätze.

8. Steht mir für die Zeit nach dem Unfall ein Mietwagen zu?

Für die Reparaturzeit des Fahrzeuges in der Werkstatt dürfen Sie sich einen Mietwagen nehmen. Der Kfz-Sachverständige ermittelt die Kategorie des Mietfahrzeuges, die Ihnen zusteht. Um Abzüge zu vermeiden empfiehlt sich, eine Fahrzeugklasse niedriger zu wählen. Fragen Sie im Zweifel Ihren Sachverständigen, um keine Fehler zu machen. Wenn Sie die autofreie Zeit mit Bus, Bahn etc. überbrücken können, steht Ihnen eine Nutzungsausfallentschädigung zu.

9. Welche weiteren Ansprüche stehen Ihnen noch zu?

Neben den Kosten für die Reparatur des Fahrzeuges, Mietwagen und Nutzungsausfallentschädigung, stehen Ihnen weitere Ansprüche wie die Wertminderung zu. Die Wertminderung beziffert den Wertverlust eines reparierten Unfallwagens gegenüber einem Fahrzeug, das Unfallfrei ist. Bei Fahrzeugen der Oberklasse kann es durchaus vorkommen, dass die Wertminderung des Fahrzeuges höher ist, als die eigentliche Schadenhöhe. Ihr Kfz-Sachverständige wird Sie hierzu beraten.

10. Was tun bei einem Unfall im Ausland?

Sachschäden innerhalb Deutschlands können können von Daheim aus sehr einfach geklärt werden. Auch für Unfälle innerhalb der EU gibt es Regelungen. Das geht auch in der Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein. Wenden Sie sich an den Zentralruf der Versicherer unter Telefon 0 800 2 50 26 00 (kostenlos). Dort erfahren Sie, wer als Regulierungsbeauftragter zuständig ist. Ihr Kfz-Gutachter bzw. Ihr Verkehrsrechtsanwalt wird Sie dabei unterstützen.